Erneuerung Ihrer Brille in der Schweiz:
5 Dinge, die Sie wissen sollten
Erstattungsbedingungen, Gültigkeitsdauer des Rezepts, Glaswechsel beim Optiker…

Wir erklären alles, damit Sie den Durchblick behalten!
1. KVG-KOSTENERSTATTUNG: WANN WIRD MEINE BRILLE ÜBERNOMMEN?
In der Schweiz übernimmt die Grundversicherung (KVG) anders als in Frankreich keinen automatischen Erneuerungszyklus für Ihre Brille. Die Kostenübernahme hängt von Ihrem Alter und, bei Erwachsenen, vom Vorliegen einer anerkannten Augenkrankheit ab:
- Für Kinder bis 18 Jahre: CHF 180.67 pro Jahr, sofern eine augenärztliche Verordnung vorliegt, die jährlich erneuert wird.
- Für Erwachsene: seit 2011 keine Kostenübernahme mehr für eine einfache Sehkorrektur; nur bestimmte Augenkrankheiten (Katarakt, Diabetes usw.) begründen einen Anspruch von CHF 180 bis 630 pro Auge und Jahr, auf augenärztliche Verordnung.
- In jedem Fall wird die Fassung selbst nie von der KVG übernommen.
Zusatzversicherungen (VVG) ermöglichen eine umfassendere Deckung über die KVG hinaus.
2. KANN ICH MEINE KORREKTUR IM LAUFE DES JAHRES ANPASSEN LASSEN?
Für Kinder mit KVG-Kostenübernahme muss die augenärztliche Verordnung jährlich erneuert werden, damit die Kasse die Brille oder Kontaktlinsen weiterhin übernimmt. Anpassungen der Korrektur im Laufe des Jahres sind beim Optiker möglich.
Bei Erwachsenen, die aufgrund einer Augenkrankheit Anspruch auf Kostenübernahme haben, legt der Augenarzt je nach Krankheitsbild fest, wie oft eine Kontrolle und Erneuerung nötig ist – es gibt keine feste, allgemeingültige Frist wie bei Kindern.
Nichts hindert Sie im Übrigen daran, sich zwischen zwei Terminen zusätzlich auszustatten, etwa mit einer Sonnenbrille mit Sehstärke.
Bei bestimmten Erkrankungen (Grüner Star, schwere Augenverletzung, Hornhauttransplantation, Kataraktoperation …) gibt es keine Wartefrist.

3. KANN EIN OPTIKER IN DER SCHWEIZ MEINE KORREKTUR ANPASSEN?
Der Augenarzt bleibt der einzige Facharzt, der eine Erstverordnung für eine Sehkorrektur ausstellen und Augenerkrankungen diagnostizieren kann. In der Schweiz führen Optiker im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit häufig Sehtests durch und können Ihre Korrektur anpassen. Anders als in Frankreich gibt es jedoch kein klar kodifiziertes Recht, das einem Optiker erlaubt, ein Rezept in gleichwertiger Weise zu «ernneuern».
Für eine KVG-Kostenübernahme bleibt eine augenärztliche Verordnung unerlässlich – jährlich erneuert für Kinder bis 18 Jahre, oder von einem Augenarzt ausgestellt bei einer Augenkrankheit im Erwachsenenalter.
Bei Verlust, Bruch oder dringendem Bedarf kann Ihr Optiker einen Sehtest durchführen und Ihre Gläser anpassen; bei einer deutlichen Veränderung oder dem Verdacht auf eine Erkrankung wird er Sie an einen Augenarzt verweisen.

4. KANN ICH EINE NEUE BRILLE OHNE REZEPT ERHALTEN?
In der Schweiz kann ein Optiker selbst einen Sehtest durchführen und Ihnen passende Korrekturgläser anbieten, ohne dass dafür grundsätzlich ein augenärztliches Rezept nötig ist. Für eine KVG-Kostenübernahme (Kinder bis 18 Jahre, oder Erwachsene mit einer anerkannten Augenkrankheit) bleibt eine augenärztliche Verordnung jedoch unerlässlich.
5. WARUM SOLLTE ICH MEINE BRILLE REGELMÄSSIG ERNEUERN?
Die Sehkraft verändert sich im Laufe der Jahre. Um optimal zu sehen, wird eine Kontrolle alle 2 bis 3 Jahre empfohlen. Bei schneller Verschlechterung oder bestimmten Erkrankungen ist eine jährliche Untersuchung ratsam. So stellen Sie sicher, dass Ihre Brille stets angepasst ist.
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